Für den Fall, dass die Anwaltskammer doch Disziplinarmaßnahmen einleitet, ist laut Hanspeter Teetzmann, Leiter des Amtsgerichts, ein langer Rechtsweg zu erwarten. Der Beschuldigte könne über drei Instanzen gehen. Mit der Urteilsfindung seien zunächst Anwaltsgerichte und in letzter Instanz der Bundesgerichtshof befasst. Bei erwiesenen Verstößen gegen die Anwaltsordnung würden als niedere Disziplinarmaßnahmen Geldstrafen verhängt. Letzte und schwerste Strafe sei das Berufsverbot.
Von der Anwaltskammer in Hamburg ist zu hören, sie unterliege der Verschwiegenheitspflicht. „Selbst wenn ein Verfahren gegen Rieger eingeleitet würde, dürften wir nichts öffentlich machen“, erläuterte Reineke. Nur wenn einem Anwalt die Zulassung entzogen werde, könne die Anwaltskammer das Berufsverbot bestätigen.
Ähnlich schwierig gestaltet sich die Situation bei Riegers völkisch-rassistischer „Artgemeinschaft – Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“. Der eingetragene Verein wird zwar vom niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtet. Ein Vereinsverbot ergibt sich daraus aber noch lange nicht, auch wenn der Verfassungsschutz die Vereinsaktivitäten als „eindeutig rechtsradikal“ einstuft.
Rieger, seit 1988 Vorsitzender der „Artgemeinschaft“, sei Verfechter eines obzessiven Rassismus, sagte Maren Brandenburger, Pressesprecherin im Landesamt für Verfassungsschutz. Im Sinne des „Artbekenntnisses“ fordere Rieger eine strenge Rassentrennung und „gleichgeartete Gattenwahl“. Darüber hinaus basiere seine Ethikvorstellung auf dem Recht des Stärkeren. Sein Verein funktioniere nach dem Führerprinzip. „Rieger gebraucht nicht nur nationalsozialistische Termini“, so Brandenburger. Seine gesamte Vorstellungswelt bewege sich in großer Nähe zum NS-Denken.
Über ein Verbot der „Artgemeinschaft“ entscheidet der Innenminister des Landes. „Als Verfassungsbehörde können wir unsere Erkenntnisse nur weitergeben“, erläuterte Brandenburger.